
Verlauf: Der gut ausgebaute Elberadweg führt von Coswig über Wittenberg und die Elbquerung auf die südliche Route nach Wörlitz. Von dort verläuft die Strecke über die A9-Elbbrücke mit separatem Radweg und weiter über Buro zurück nach Coswig.
Ausschilderung: Elberadweg
Länge: 56 km
Schwierigkeit: mittel
Routenbeschreibung & Highlights:
In der Lutherstadt Wittenberg lohnt es sich wegen der zahlreichen touristischen Sehenswürdigkeiten eine Pause einzulegen. Südlich der Elbe führt die Route abseits des Straßenverkehrs durch die Elbauen und ist der landschaftlich schönere und ruhigere Teil dieser Tour. Im Wörlitzer Park zeigt ein kleiner Spaziergang ein wahres Meisterwerk der Gartenkunst. Die ganzen Anlagen zu erkunden, ist ein lohnendes Tagesprogramm für sich. Bitte beachten Sie, dass im gesamten Parkgelände Radfahren nicht erlaubt ist. Der Eintritt in die Anlagen ist frei, nur im Schloss wird eine Eintrittsgebühr erhoben.
Alternativroute:
Von Wörlitz kann man direkt, unter Einbeziehung der Elbfähre, nach Coswig zurückfahren. Dann ist die gesamte Route nur 42,5 km lang. Wichtig ist es, sich zu vergewissern, dass die Fähre aufgrund der aktuellen Wasserstände verkehren kann und in Betrieb ist.
An- und Abreise:
Coswig Wittenberg und Klieken sind mit der DB gut erreichbar. Zwischen Dessau und Wörlitz verkehrt in den warmen Jahreszeiten die Parkeisenbahn, die auch, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, Räder transportiert.
Gastronomie:
Jeweils mehrere Optionen in Wittenberg und Wörlitz. Letzte Chance vor Coswig ist das Waldschlösschen in Klieken. Wer von Wörlitz die Elbfähre für den Rückweg nach Coswig wählt, hat zum Abschluss der Tour noch eine schöne Einkehrmöglichkeit an den Elbterrassen, direkt am Fähranleger.
Wegbeschaffenheit:
41 km der Strecke sind asphaltiert, davon sind nur 450 m Bundesstraße, weitere 7 km fester Belag,
Vernetzung mit anderen Wegen:
Elberadweg, Oranier-Route, Gartenreichtour und dem Europaradweg R1
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Hinweis:
Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat. LWaldG §22 Abs.3