
Verlauf:
Von Steutz führt die Route durch die ruhigen Ortschaften Kermen, Leps, Eichholz, Hohenlepte, Nutha und Nutha-Siedlung bis nach Walternienburg, wo der Elberadweg erreicht wird und über Steckby zurück nach Steutz verläuft.
Ausschilderung: Elberadweg ab Walternienburg
Länge: 37 km
Schwierigkeit: leicht
Routenbeschreibung & Highlights:
Die Wasserburg Walternienburg liegt an der Nuthe. Sie ist eine Ringburg, deren Struktur noch gut erkennbar ist. Sie wurde 973 erstmals urkundlich erwähnt. Leider wurden 1988 leerstehende und zunehmend verfallende Gebäude abgerissen, so das heute nur der Bergfried und Teile der Ringmauer, die aus dem Mittelalter stammen, zu sehen sind. Hinter dem kleinen Ort Tochheim findet man vom ehemaligen Schloß Friederikenberg noch das imposante Eingangsportal des Geländes. Die ausführliche Geschichte findet man unter https://www.schloss-zerbst.de/html/sonstiges/friederikenberg
Der Steckby-Löderitzer Forst ist Teil des 8507 ha großen Naturschutzgebietes „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“ und damit auch des EU-Vogelschutzgebiet „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst“. Detailliertere Informationen findet man unter Mittelelbe zwischen Mulde und Saale – Wikipedia
An- und Abreise: Die nächstgelegenen Bahnhöfe sind Zerbst, Rodleben und Roßlau. Wer von der anderen Elbseite aus anreist, kann die Fähre in Aken oder Ronney nutzen.
Gastronomie:
Heinrichs Pension mit Cafe in Walternienburg, Gaststätte zum Fährmann bei Ronney und in Steckby das Gasthaus und Pension „Zum Biber“
Wegbeschaffenheit:
Rund die Hälfte der Tour verläuft auf dem gut ausgebauten Elberadweg. Die andere Hälfte sind Straßen und Nebenstraßen.
Vernetzung mit anderen Wegen:
Elbe- und Flämingradweg
Als Naturliebhabende bitten wir Sie die Naturparketikette einzuhalten! Diese finden Sie neben weiteren Informationen zum Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt, Übernachtungsmöglichkeiten, Veranstaltungshinweisen, Wander- und Radrouten auf unserer Webseite: www.naturpark-flaeming.de
Hinweis:
Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat. LWaldG §22 Abs.3