4 Säulen des Naturpark Fläming

Kropstädter Heiderundweg

Verlauf:
Der Weg führt vom Schloß Kropstädt südlich nach Wüstemark, entlang des Zahnabaches nach Jahmo und zurück nach Kropstädt.
Länge:
12 km
Schwierigkeit:
einfach

Routenbeschreibung & Highlights:

Wenn man die Ortslage Kropstädt durch das angrenzende Gewerbegebiet Richtung Südosten verlassen hat, wandert man zwischen Kiefernwald und den Feldern, über die man einen schönen Blick zur Hügellandschaft des Flämings hat. Dann wird der Ort Wüstemark durchquert und man erreicht den sogenannten Rotkäppchenweg, der als einer der schönsten Abschnitte des Rundweges den Zahnabach begleitet. Nach der Friedenthaler Mühle überquert man die Bundesstraße 2. Vor Jahmo kann auch der ausgeschilderte Jacobsweg für den Rückweg nach Kropstädt genutzt werden, um damit die Wanderstrecke etwas zu verkürzen. Unser Weg führt durch den Wald Richtung Jahmo weiter und biegt vor dem Ort nach rechts ab. Dann erreicht man wieder die Waldgrenze, später den ausgeschilderten Jacobsweg und schließlich den Ausgangspunkt der Tour in Kropstädt.

Gastronomie:

Keine, bitte ausreichend Wasser und Proviant mitnehmen. Aber bei Karma Retzke gibt es im Sommer immer mittwochs und sonntags von 14 bis 17 Uhr ein Gartencafé. (Adresse: Wüstemark 60, Tel: 03492 020 697) und in Kropstädt gibt es eine Tankstelle mit Imbiß in der Jahmoer Straße.

Wegbeschaffenheit:

Außerhalb der Ortslagen werden Feld- und Waldwege genutzt.

Vernetzung mit anderen Wegen:

Anschluss besteht zum Rundweg Friedenthaler Grund, Zahnabach Wanderweg und dem Rundwanderweg Woltersdorfer Acht

ÖPNV:

Kropstädt und Wüstemark ist von Wittenberg und Bad Belzig mit dem X2 erreichbar. Der nächstgelegene Bahnhof befindet sich erst in Zahna.

Als Naturliebhabende bitten wir Sie die Naturparketikette einzuhalten! Diese finden Sie neben weiteren Informationen zum Naturpark Fläming/Sachsen-Anhalt, Übernachtungsmöglichkeiten, Veranstaltungshinweisen, Wander- und Radrouten auf unserer Webseite: www.naturpark-flaeming.de

Hinweis: Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften
nicht beseitigt hat. LWaldG §22 Abs.3

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